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Folge 40 · Im Gespräch mit Maximilian Hermann

Anwender, Betreiber, Anbieter: Was der AI Act tatsächlich von Ihnen verlangt

„Datenschutz erlaubt das nicht“ ist die häufigste und die schwächste Begründung im Unternehmen. Maximilian Hermann, Jurist für KI- und Datenrecht, sortiert, welche Rolle Sie im AI Act haben und wo tatsächlich Grenzen verlaufen.

Von Mark Zimmermann · 18.05.2026 · 5 Minuten Lesezeit · Read in English

Die Erwartung an eine Folge mit einem Juristen ist eine Aufzählung von Verboten. Diese Folge liefert das Gegenteil, und das ist der eigentliche Punkt: Recht und Compliance können mitspielen, statt nur zu verhindern.

Die 70-Prozent-Frage

Der Einstieg räumt mit einem Maßstab auf, der in Compliance-Diskussionen selten ausgesprochen wird. Ein KI-Ergebnis ist selten perfekt. Die Frage lautet aber nicht, ob es perfekt ist, sondern woran es gemessen wird.

In unkritischen Prozessen kann ein Ergebnis mit 70 Prozent Qualität vollkommen ausreichen. Perfektion war vorher schließlich auch nicht der Maßstab: Der Entwurf eines Kollegen unter Zeitdruck, die schnelle Recherche zwischen zwei Terminen, die Zusammenfassung eines Protokolls waren nie fehlerfrei.

Beachten Sie die Einschränkung, die in dem Satz steckt. Sie gilt für unkritische Prozesse. Die eigentliche Arbeit besteht darin, diese Grenze zu ziehen, und das ist eine fachliche Aufgabe, keine juristische.

Als Gegenbeispiel für gelungene Vermittlung dient die Anekdote vom Anwalt mit Füllfederhalter, der auf TikTok im Vorsicht-Modus auftritt. Mit reiner Angstmache holt man niemanden ab, und die Menschen setzen die Werkzeuge dann eben ohne Begleitung ein.

Die größte Plattitüde

„Datenschutz ist keine heilige Kuh. Es steht gleichwertig neben anderen Rechtsgütern, die alle in Einklang zu bringen sind.“

Maximilian Hermann, Jurist für KI- und Datenrecht

Der Satz ist die Kernaussage der Folge und beendet eine Debatte, die in vielen Unternehmen im Kreis läuft. Datenschutz ist ein Rechtsgut. Andere Rechtsgüter stehen daneben, und die Aufgabe besteht in der Abwägung, nicht in einer Rangfolge.

Nirgendwo steht, dass Dinge nicht erlaubt sind. Es steht, unter welchen Bedingungen sie erlaubt sind, und diese Bedingungen zu erfüllen ist Arbeit statt Unmöglichkeit.

Konkret betrifft das die Frage nach US-Hosting, die viele Vorhaben aufhält. Nach Hermanns Einschätzung ist das derzeit kein Ausschlusskriterium, sofern sauber dokumentiert wird. Die Dokumentation ist dabei kein Formalismus, sondern das, was die Abwägung im Streitfall nachvollziehbar macht.

Welche Rolle Sie haben

Für die Einordnung im AI Act ist die Rollenfrage die wichtigste, und sie wird häufig falsch beantwortet.

Ein Gesetz im Umbau

Dass der AI Act bereits nachjustiert wird, obwohl er noch nicht vollständig in Kraft ist, erklärt Hermann aus dem Brüsseler Verfahren: viele Beteiligte, viele Einzelinteressen, am Ende ein Kompromiss, der an den Rändern nicht zusammenpasst.

Für die Praxis folgt daraus eine Konsequenz, die über das Rechtliche hinausgeht. Wer auf endgültige Klarheit wartet, wartet lange. Hermanns eigener Umgang damit im Unternehmen: keine Einzelfallantworten auf die Frage „darf ich das?“, sondern Prinzipien und Leitplanken.

Der Unterschied ist praktisch erheblich. Eine Einzelfallentscheidung bindet Kapazität, dauert und erzeugt Unsicherheit bei allen, die nicht gefragt haben. Eine Leitplanke beantwortet hundert Fragen im Voraus und macht klar, wo tatsächlich Rücksprache nötig ist.

Der private Bereich

Ein Abschnitt betrifft den Alltag und ist praktisch nützlicher, als er zunächst wirkt. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt im rein privaten Kontext schlicht nicht, das ist die sogenannte Haushaltsausnahme.

Interessant wird es an der Grenze. Ein Aufnahmegerät oder eine Kamerabrille, die aus dem privaten Umfeld in einen öffentlichen wandert, verlässt diese Ausnahme. Der Wächtermodus eines Fahrzeugs ist ein ähnlicher Fall: technisch privat motiviert, in der Wirkung eine Aufzeichnung des öffentlichen Raums.

Wichtig dabei: Neben dem Datenschutzrecht steht das Strafrecht, und dort gilt die Haushaltsausnahme nicht. Die Vertraulichkeit des Wortes ist unabhängig davon geschützt, aus welchem Motiv aufgezeichnet wurde.

Wie sich der Beruf verändert

Zum Schluss wird es grundsätzlich. Wenn Wissen und Fähigkeiten zur Massenware werden, verschwindet die klassische Vertragsprüfung als Dienstleistung. Was bleibt, sind Erfahrung, Empathie und strategischer Weitblick, also genau die Anteile, die sich nicht aus einer Datenbank ableiten lassen.

Die Zuspitzung aus der Runde: Der Jurist der Zukunft orchestriert agentische Netzwerke, die Rechtsberatung an andere Systeme weitergeben. In Hermanns eigenem Arbeitsalltag ist das teilweise schon Realität, mit Alltags-KI für Recherche und Noxtua, einem auf juristischer Datenbasis trainierten deutschen System.

Fazit

Die Folge liefert drei Sätze, die sich in einer Compliance-Diskussion tatsächlich verwenden lassen.

Erstens: Fragen Sie nach dem Maßstab, bevor Sie über Qualität streiten. Wogegen wird das Ergebnis verglichen, gegen Perfektion oder gegen den bisherigen Zustand.

Zweitens: Ersetzen Sie „Datenschutz erlaubt das nicht“ durch die Frage, welche Rechtsgüter hier gegeneinander abzuwägen sind und wer diese Abwägung dokumentiert.

Drittens: Klären Sie Ihre Rolle, bevor Sie etwas nach außen geben. Der Übergang vom Anwender zum Anbieter passiert schneller, als die dazugehörige Dokumentation entsteht.

Und ersetzen Sie Einzelfallfreigaben durch Leitplanken. Das ist der einzige Weg, bei dem Recht Tempo erzeugt statt es zu bremsen.